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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungend der Fotografin Catherine Lieser

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

 

1.1 Geltungsbereich

Die Produktion von Fotos, Filmen und Videos (im Folgenden „Aufnahmen“ genannt) und die Erteilung von Lizenzen an bereits bestehenden Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
Diese AGB gelten ab 01.11.2022. Alle früheren AGB verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit

 

1.2 Fremde AGB

Abweichenden Geschäftsbedingungen der Kundin/des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn sie werden binnen drei Werktagen nach Eingang dieser AGB schriftlich erklärt und von der Fotografin ebenfalls schriftlich anerkannt.

 

2. Produktionsaufträge

Produktionsaufträge beinhalten die Anfertigung von Aufnahmen durch die Fotografin im Auftrag der Kundin/des Kunden.

 

2.1 Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlichen und haben eine Gültigkeit von 30 Tagen. Es gilt das Datum des KVA. Kostenerhöhungen braucht die Fotografin nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten ist.

 

2.2 Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter

Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist die Fotografin bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung der Kundin/des Kunden einzugehen.

 

2.3 Briefing

Das Briefing der Kundin/des Kunden bildet die Grundlage für die von der Fotografin zu erstellenden Aufnahmen und Kalkulationen. Das Briefing hat der Kundin/des Kunden vollständig, abschließend und schriftlich (z. B. als schriftliches Protokoll einer Besprechung, per E-Mail etc.) an die Fotografin zu erteilen. Für den Fall, dass der Kundin/des Kunden der Fotografin kein schriftliches Briefing erteilt, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mail-Verkehr zwischen der Kundin/des Kunden und der Fotografin sowie die von der Fotografin angefertigten Gedächtnisprotokolle zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.

 

2.4 Künstlerischer Gestaltungsspielraum

Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht für die Fotografin künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch die verbindlichen Vorgaben der Kundin/des Kunden aus Briefing, PPM und/oder mündlichen bzw. telefonischen Anweisungen zu beachten sind. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des von der Fotografin ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche der Kundin/des Kunden bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.

 

2.5 Mängelrügen

Ist die Kundin/der Kunde selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, hat dieser die Aufnahmen noch am Set zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Fotografin unverzüglichzu rügen, damit die Fotografin den Mangel beseitigen und neue Aufnahmen erstellen kann. Unterbleibt die Mängelrüge, gelten die Aufnahmen als genehmigt und abgenommen. Ist weder die Kundin/der Kunde noch ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, wird die Fotografin die Aufnahmen nach deren Erstellung an die Kundin/den Kunden senden. Diese/r hat die übermittelten Aufnahmen unverzüglich auf eventuelle Mängel hin zu untersuchen. Sind die Aufnahmen nach Ansicht der Kundin/des Kunden mangelhaft, hat die Kundin/der Kunde die Mangelhaftigkeit unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 14. Tag nach Eingang der Aufnahmen gegenüber der Fotografin schriftlich anzuzeigen und mindestens einen Mangel zu benennen. Die Kundin/der Kunde kann in diesem Fall die Abnahme verweigern. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Aufnahmen als von der Kundin/dem Kunden abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).

 

2.6 Erreichbarkeit

Falls die Kundin/der Kunde oder ein von ihr/ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen selbst nicht anwesend ist, hat die Kundin/der Kunde sicherzustellen, dass sie/er oder ein von ihr/ihm Bevollmächtigter zumindest telefonisch und per elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. E-Mail, SMS etc.) für die Fotografin für kurzfristige Abstimmungen und Entscheidungen ständig erreichbar ist.

 

2.7 Mitwirkungspflichten die Kundin/der Kunde

Soweit die Kundin/der Kunde für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Gegenstände (z. B. Produkte, Waren etc.), Freigaben etc. zu liefern hat oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben selbst übernimmt (z. B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering etc.), hat die Kundin/der Kunde sicherzustellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. rechtzeitig erfolgt, sodass die Produktion der Aufnahmen pünktlich zum vereinbarten Termin beginnen kann. Sobald die Kundin/der Kunde bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zur Location, die Anreise von Fotomodellen etc. nicht möglich ist, hat sie/er dies der Fotografin unverzüglich anzuzeigen. Hat dies eine Verzögerung der Aufnahmeproduktion zur Folge, und liegt die Ursache dieser Verzögerung in der Sphäre der Kundin/des Kunden, hat die Kundin/der Kunde die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z. B. zusätzlich notwendig gewordene Hotelübernachtungen, Location-Tage, Buchungen von Fotomodellen, Stylisten, Visagisten, Assistenten, Umbuchungen etc.) zu tragen.

 

2.8 Einholung von Releases

Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die Kundin/der Kunde bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber gem. dem Kunsturhebergesetz (KUG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie ggf. weiterer gesetzlicher Bestimmungen einzuholen. In diesem Fall hat die Kundin/der Kunde die Fotografin von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern die Kundin/der Kunde nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Fotografin die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern sie die Kundin/den Kunden so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass diese/r die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.

 

2.9 Gelieferte Gegenstände

Mit den von der Kundin/dem Kunden für die Produktion gelieferten Gegenständen darf die Fotografin wie folgt verfahren: Handelt es sich bei den von der Kundin/dem Kunden gelieferten Gegenständen um verderbliche Waren (z. B. Lebensmittel), werden diese von der Fotografin nach Beendigung der Produktion entsorgt. Handelt es sich bei den von der Kundin/dem Kunden gelieferten Gegenständen um nicht verderbliche Gegenstände (z. B. Kleidung etc.) werden diese nach Beendigung der Produktion an die Kundin/den Kunden auf dessen Kosten zurückgesandt.

 

2.10 Bildauswahl

Die Fotografin wählt die Aufnahmen aus, die sie der Kundin/dem Kunden bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Aufnahmen eingeräumt,
die die Kundin/der Kunde als vertragsgemäß abnimmt.

 

3. Kündigung/Produktionshonorar/Nebenkosten/Rechnungsstellung

 

3.1 Kündigung

Beide Parteien können den Auftrag gemäß der gesetzlichen Vorschriften kündigen.

 

3.2 Zeitüberschreitung

Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

 

3.3 Zusatzleistungen und zusätzliche Arbeiten

Zusatzleistungen und über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Arbeiten, insbesondere die Anfertigung
von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.

 

3.4 Nebenkosten

Die Kundin/der Kunde hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die der Fotografin
im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z. B. für digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Visagisten,
Stylisten, Reisen etc.).

 

3.5 Fälligkeit des Honorars / Kostenvorschuss

Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist
das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags
über einen längeren Zeitraum, kann die Fotografin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand
verlangen. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie bei der Fotografin angefallen sind. Darüber hinaus ist die Fotografin berechtigt, Kostenvorschüsse in angemessener Höhe zu verlangen.

 

3.6 Übergang der Nutzungsrechte

Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen erwirbt die Kundin/der Kunde erst mit der vollständigen
Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

 

3.7 Elektronische Rechnungsstellung

Die Fotografin ist berechtigt, ihre Rechnung in elektronischer Form zu stellen und der Kundin/dem Kunden zuzusenden (§ 14 UStG). Die Kundin/der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen Rechnungszusendung zu.

3.8 Stornierung

Bei Stornierung des Auftrags 48 Stunden vor Auftragsbeginn fallen 50% der Honorare und 100% der Fremdkosten an. Das Wetterrisiko trägt die Kundin/der Kunde.

 

4. Archivmaterial

Archivmaterial sind Aufnahmen, die sich im Archiv der Fotografin befinden und an denen die Fotografin der Kundin/dem Kunden Nutzungslizenzen in jeweils individuell vereinbartem Umfang einräumt.

 

4.1 Ansichtsmaterial

Aufnahmen, die die Kundin/der Kunde aus dem Archiv der Fotografin anfordert, werden nur zur Sichtung und Auswahl
zur Verfügung gestellt. Mit der Überlassung der Aufnahmen zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Die Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layout-Zwecken, ebenso die Präsentation bei dritten Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.

 

4.2Lizenzhonorar

Für die Einräumung von Nutzungsrechten an den Aufnahmen aus dem Archiv der Fotografin ist die vertraglich
vereinbarte Nutzungslizenzgebühr zu zahlen. Sofern eine Nutzungslizenzgebühr nicht ausdrücklich vertraglich
vereinbart wurde, bestimmt sich die von der Kundin/dem Kunden zu zahlende Nutzungslizenzgebühr nach den jeweils aktuellen Bildhonoraren der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).

 

5. Nutzungsrechte

 

5.1 Individuelle Nutzungsrechteeinräumung/Eigenwerbung

Die Kundin/der Kunde erwirbt an den Aufnahmen nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte
bleibt die Fotografin berechtigt, die Bilder im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu nutzen.

 

5.2 Keine Weiterübertragung an Dritte

Die Übertragung und/oder Einräumung der von der Kundin/dem Kunden erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn es sich dabei um mit dem Konzern verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Vertriebspartner der Kundin/des Kunden oder andere Redaktionen eines Verlags handelt, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Die Fotografin ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.

 

5.3 Keine Bearbeitung

Eine Nutzung der Aufnahmen ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung
(z. B. Montage, fototechnische Verfremdung, Kolorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe
(z. B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin. Hiervon ausgenommen
ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels digitaler Retusche.

 

5.4 Urheberbenennung

Bei jeder Bildveröffentlichung ist die Fotografin als Urheberin zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.

 

6. Bilddaten / digitale Bildverarbeitung

6.1 Datenüberlassung/Datenformat

Die Fotografin übergibt der Kundin/dem Kunden die ausgewählten Aufnahmen sowie die dazugehörigen Daten, Dateien
und Datenträger (Aufnahmematerial) nach Fertigstellung des Auftrags. Das Datenformat bestimmen die Parteien
einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann die Fotografin ein geeignetes Datenformat bestimmen und
einen geeigneten Datenträger auswählen. Die Fotografin ist nicht zur Archivierung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen auf eigenen Datenträgern verpflichtet und übernimmt keine Gewähr für das Bereithalten des Aufnahmematerials, nachdem das Aufnahmematerial an die Kundin/den Kunden übergeben wurde.

 

6.2 Digitale Weitergabe

Die Weitergabe von digitalen Aufnahmen im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig,
soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

 

6.3 Archivierung

Die Aufnahmen dürfen nur für die eigenen Zwecke der Kundin/des Kunden und nur für die Dauer des Nutzungsrechts
digital archiviert werden. Die Speicherung der Aufnahmen in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven,
die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Fotografin und der Kundin/des Kunden. Auf Wunsch können die Aufnahmen von der Fotografin bis zu einem Jahr archiviert werden.

 

6.4 Bilddaten

Die in den Dateien der Aufnahmen enthaltenen EXIF-, IPTC- und/oder XMP-Daten dürfen von der Kundin/dem Kunden weder verändert noch entfernt werden. Die Kundin/der Kunde hat durch geeignete technische Mittel sicherzustellen, dass diese Daten bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleiben.

 

7. Haftung und Schadensersatz

 

7.1 Haftungsumfang

Die Fotografin haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung
des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, für die die Fotografin auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

 

7.2 Haftungsausschluss für Leistungen Dritter

Schließt die Fotografin aufgrund einer entsprechenden Vollmacht im Namen und für Rechnung der Kundn/des Kunden
einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen
und Unternehmen.

 

7.3 Haftungsausschluss für Nutzung der Aufnahmen

Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung ihrer Bilder. Insbesondere haftet sie nicht für die
wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

 

7.4 Verjährung

Ansprüche der Kundin/des Kunden, die sich aus einer Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungsgehilfen
ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer
Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungsgehilfen
beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

7.5 Vertragsstrafe bei Nutzungsrechteverletzung

Bei unberechtigter Nutzung, unerlaubter Nutzungsrechteüberschreitung, unberechtigter Veränderung oder Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes an Dritte durch die Kundin/den Kunden ist die Fotografin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

 

7.6 Vertragsstrafe bei fehlender/mangelhafter Urheberbenennung

Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung der Fotografin (Ziff. 5.4), oder wird der Name der Fotografin
mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziff. 6.3), hat die Kundin/der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe
von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens
jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Der Fotografin bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

 

8. Umsatzsteuer, Künstlersozialabgabe

Zu den von der Kundin/dem Kunden zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Umsatzsteuer und die
Künstlersozialabgabe, die bei der Fotografin eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.

 

9. Statut und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für den Fall, dass die Kundin/der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat
oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz
der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.

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